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freiRaum AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für Konferenz- und Veranstaltungsräume/-flächen der Kulturinsel Gastro GmbH

§ 1 Vertrag
Auf Anfrage übersendet der Vermieter an den Mieter eine Kostenkalkulation für die Nutzung der Veranstaltungsräume/- flächen. Durch Übersendung dieser unterzeichneten Kostenkalkulation unter Streichung der nicht gewünschten Leistungen gibt der Mieter ein konkretes Angebot zur Anmietung von Veranstaltungsräumen/-flächen nebst weiterer Leistungen ab. Mit Rücksendung der gegengezeichneten Angebotes durch den Vermieter kommt die konkrete Buchung der Veranstaltungsräume/- flächen nebst sonstiger Leistungen zustande.

§ 2 Pflichten des Mieters
Der Mieter teilt dem Vermieter Art und Thema der Veranstaltung mit und versichert, dass deren Inhalte nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Sittengesetze und die Gesetze zum Schutze der Jugend verstoßen. Politische oder religiöse Vereinigungen verpflichten sich diese Eigenschaft bei Beginn der Vertragsgespräche offen zu legen. Sofern der Vermieter erst nach Vertragsabschluß von dieser Eigenschaft Kenntnis erhält, ist er zur sofortigen Kündigung des Vertrages entsprechend nachfolgend § 11 berechtigt. Der Mieter trägt das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Mietsache aus Gründen, die in der Person oder dem Betrieb des Mieters liegen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis bestehen. Der Mieter ist verpflichtet, die öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu schaffen. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Mieter ist insbesondere verantwortlich für die Anmeldung und Zahlung der Gebühr für die Sperrstundenverlängerung, für den Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA bzw. Anmeldung zur Künstlersozialkasse und für die Zahlung der dafür fälligen Gebühr, für die Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und die Einhaltung der Sperrstunde in den Veranstaltungsräumen/-flächen und dafür, dass die Veranstaltungsbesucher die Hausordnung des Vermieters, soweit einschlägig, beachten. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der feuerpolizeilichen Beschränkungen, denen die Veranstaltungsräume/-flächen unterliegen, hier insbesondere die Beschränkung der Gästeanzahl (wie in der Buchung vermerkt) zu gewährleisten. Eine Weiter- und Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter wird Störungen durch Besucher oder die Veranstaltung selbst auf das erforderliche Maß und das für andere Nutzer Zumutbare beschränken.

§3 Haftung
Der Mieter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung. Er haftet für alle durch seine Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer, Gäste und andere Personen verursachten Sach- und Personenschäden. Der Mieter befreit den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn geltend gemacht werden können. Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Mieters oder seiner Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf Gefahr des Mieters in den gemieteten Räumen bzw. auf den gemieteten Flächen. Spätestens zum Ende der Mietzeit sind diese Gegenstände zu entfernen. Der Vermieter haftet nicht für solche Beeinträchtigungen der Veranstaltung, z.B. durch Lärm, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

§4 Werbung
Der Mieter ist verpflichtet, Poster, Plakate, schriftliche Ankündigungen, Bilder usw. mit denen für die Veranstaltung geworben wird, nur an den hierfür vorgesehenen Einrichtungen anzubringen. Er hat die dafür erforderlichen Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen nicht ordnungsgemäßen Plakatierens frei und übernimmt etwaige Beseitigungskosten.
Auf den Werbeträgern ist ein Hinweis auf den Veranstalter einschließlich Nennung einer Kontaktadresse bzw. Telefonnummer anzubringen. Der Mieter verpflichtet sich, die Vorlagen von Entwürfen und Anzeigen, Plakaten und Werbesachen für den im Mietgegenstand vom Mieter durchzuführenden Veranstaltungen
dem Vermieter zur Genehmigung vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt deren Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen, wenn dadurch eine Schädigung des Ansehens des Vermieters befürchtet werden muss, ohne dass dem Mieter deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht.

§ 5 Sicherheit und Ordnung
Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Veranstaltungsräumen/-flächen, in allen Zugängen und auf allen Nebennutzflächen obliegt dem Mieter vor, während und nach der Veranstaltung. Der Mieter trifft alle dafür erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere stellt er das erforderliche und qualifizierte Aufsichtspersonal zur Verfügung. Darüber hinaus sind Anweisungen des Aufsichtspersonals des Vermieters vom Mieter und seinen Beauftragten zu befolgen. Zur Gefahrenabwehr kann der Vermieter alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, ohne dass den Mieter ein Verschulden treffen muss. Dem Mieter ist es ohne Genehmigung des Vermieters untersagt, die Mieträume und die Nebennutzflächen und die Nebenräume zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. Der Mieter sorgt dafür, dass die Besucher eigene Speisen und Getränke weder mitbringen noch verzehren. Eine Beschallung ist grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr zulässig. Innerhalb der Veranstaltungsräume besteht Rauchverbot.

§ 6 Technische Einrichtungen
Die Bedienung der technischen Einrichtungen der Konferenzräume ist den Bediensteten oder Beauftragten des Vermieters oder einem von Seiten des Mieters benannten Technikverantwortlichen vorbehalten. Im Falle des Versagens dieser Einrichtungen durch technische Defekte oder bei Betriebsstörungen haftet der Vermieter nur für die Folgen, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

§ 7 Übergabe
Der Mieter hat die Mietsache einschließlich der gemieteten technischen Einrichtungen, der gemieteten Gegenstände wie Tische, Stühle usw.in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie in Besitz genommen hat. Er hat sämtliche von ihm eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen usw. zu entfernen.
Zum Zwecke der Übergabe hat der Mieter die Mietsache jeweils vor und nach der Veranstaltung mit einem Beauftragten des Vermieters zu begehen. Der Beauftragte des Vermieters und der Mieter setzen ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll auf, in dem evtl. Fehler, Schäden usw. erfasst sind. Etwaige Beschädigungen während der Mietzeit sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter hat die Mietsache pünktlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, andernfalls hat er den dem Vermieter entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Nach Beendigung seiner Veranstaltung und vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit hat der Mieter auf seine Kosten eine Grundreinigung durchzuführen und Abfälle jeglicher Art zu entfernen. Das Anbringen von Dekorationen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Wände und sonstige Flächen dürfen nicht beschädigt werden. Die Dekoration ist unverzüglich nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung mit dem Vermieter abzubauen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter eine angemessene Lagermiete zu zahlen. Warenlieferungen für den Mieter an die Adresse des Vermieters sind grundsätzlich nach entsprechender Vereinbarung, jedoch frühestens einen Tag vor dem Tag des Veranstaltungsaufbaus, möglich und müssen im Vorhinein mit einem Beauftragten des Vermieters im Detail abgesprochen werden. Der Vermieter nimmt die Lieferungen entgegen und sorgt für eine angemessene Lagerung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lagerkapazitäten, übernimmt jedoch für Beschädigungen oder Verlust keinerlei Haftung.

§ 8 Hausrecht und Verkehrssicherungspflicht
Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Veranstaltungsräumen/- flächen. Die vom Vermieter beauftragten Bediensteten üben gegenüber dem Mieter und allen Nutzern, insbesondere allen Besuchern der Veranstaltung, das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Mieter hat alles zu unterlassen, was das Hausrecht des Vermieters beeinträchtigen könnte. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Mietobjekt und auf die Veranstaltung im Innenverhältnis frei.

§ 9 Eintrittskarten
Sofern Eintrittskarten ausgegeben werden, müssen sie folgende besondere Merkmale enthalten: Veranstaltungstag/-abend, Uhrzeit des Beginns, Preis und die genaue Bezeichnung der Veranstaltung und Nennung des Mieters als Veranstalter. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Es dürfen nur so viele Eintrittskarten ausgegeben werden, wie Besucher zugelassen sind. Der Bestuhlungsplan wird soweit möglich mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn aufgestellt und dem Mieter mitgeteilt. Der Mieter erkennt hierdurch das für den jeweiligen Veranstaltungsraum nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässige Fassungsvermögen an.

§ 10 Gewerbetreibende
Dem Mieter ist nicht gestattet ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters Gewerbetreibende (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller, Zeitungshändler usw.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gewerbliche Film- und Tonaufnahmen sind vom Mieter dem Vermieter vorher anzuzeigen und separat schriftlich zu genehmigen

§ 11 Sofortige Kündigung
Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag sofort zu kündigen, wenn durch höhere Gewalt (Brand usw.) oder durch sonstige nicht im Machtbereich des Vermieters liegende Gründe wie z.B. Bauarbeiten im Areal oder auf den angrenzenden Flächen die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Wenn der Kündigungsgrund vom Mieter nicht zu vertreten ist, entfällt die Vergütungspflicht des Mieters. Bereits erbrachte Teilleistungen werden erstattet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Weitere Gründe für eine sofortige Kündigung durch den Vermieter sind fehlende Genehmigungen und vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung der Veranstaltung sowie sonstige wichtige Gründe.

§ 12 Technik und Techniker
Das Mitbringen eigener Technik, Techniker, Ausstattung, Material, Veranstaltungs- und Konferenztechnik, außer Laptops und Notebooks, ist grundsätzlich nicht gestattet Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.

§ 13 Rücktrittsregelung
Storniert der Mieter ab schriftlicher Angebotsannahme bis zu 60 Kalendertage vor der Veranstaltung, hat der Vermieter einen Anspruch auf 30 Prozent der vereinbarten Vertragssumme, bis zu 30 Kalendertage vor der Veranstaltung auf 60 Prozent, ohne dass es auf den Rechtsgrund ankommt. Kündigt der Mieter innerhalb von weniger als 30 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung, wobei der Tag der Veranstaltung nicht mitgezählt wird, hat der Mieter 90 Prozent des in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtbetrages zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Zahlungsbedingungen
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Änderungen bleiben vorbehalten. Sofern nicht anders vereinbart, müssen bis spätestens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss 30 Prozent der Vertragssumme und spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn 60 Prozent der Vertragssumme auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Restbetrag wird unmittelbar nach Veranstaltungsende in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für erforderliche Mahnungen werden jeweils EUR 15.- Mahngebühr berechnet. Sollten die Zahlungen nicht innerhalb 14 Kalendertagen nach erfolgter Mahnung eingehen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung entsprechend § 11 mit den Rücktrittsfolgen entsprechend § 13 berechtigt.

§ 15 Verschwiegenheit
Der Vermieter ist berechtigt Veranstaltungen (Projekt und Produkt) als Referenz für Eigenwerbung zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet bezüglich des Inhalts dieses Angebotes, sowie der Planung und Beschreibung von Konzepten gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren (Geheimhaltungsverpflichtung).

§ 16 Marketing
Die Verwendung des Geschäftszeichens (Logo) freiRaum des Vermieters bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

§ 17 Geltungsbereich und Gerichtsstand
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind.
Gerichtstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.

Stuttgart, den 23.04.2021

 

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